Zum 1. Januar 2021 sind aufgrund des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (KostRÄG 2021) wichtige Änderungen, nicht nur des RVG, sondern auch weiterer Kostengesetze wie GKGFamGKG und JVEG in Kraft getreten.

 

Alle Wert-, Fest- und Betrags­rah­men­ge­bühren steigen um 10 Prozent. Ebenso wurden die Gerichts­kosten um 10 Prozent erhöht.

 

Die ganzen Fragen der Anwaltskosten stellen sich in der Regel nicht, wenn man am Ende einen Rechtsstreit gewinnt, denn das Gesetz sieht vor, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits (d.h. auch die Anwaltskosten der anderen Seite) zu tragen hat. 

Eine wichtige Ausnahme von diesem Prinzip gibt es aber im Arbeitsrecht. Bei Klagen in erster Instanz vor den Arbeitsgerichten hat jede Partei immer ihre Anwaltskosten selbst zu tragen, egal wer am Ende gewinnt. 

Einigen sich streitende Parteien außergerichtlich, indem sie z.B. einen Vergleich schließen, wird in diesem Vergleich immer auch eine Regelung getroffen, wer die Anwaltskosten zu tragen hat. Beim „Ideal-Fall“ eines Vergleichs (man trifft sich „in der Mitte“), wird meist vereinbart, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt. Das ist aber nicht zwingend.

In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen. Das bedeutet, dass der Anwalt mit dem Mandanten eine Vergütung vereinbart, die von den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG abweicht. Das ist bei außergerichtlichen Streitigkeiten möglich. Aber Achtung: Verhandlungsspielraum nach unten hat der Mandant in der Regel nicht, denn der Anwalt darf ein Honorar, das niedriger ist als die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, nur in wenigen Ausnahmefällen abschließen.

In vielen Fällen ist es günstig, eine Rechtsschutzversicherung zu haben, die für anfallende Anwalts- und Gerichtskosten aufkommt. Sie haben freie Wahl des Anwalts und müssen sich auf eine Benennung durch Ihre Versicherung nicht verweisen lassen oder vor Mandatserteilung mit Ihrer Versicherung in Verbindung zu setzen. Ich bemühe mich um die Kostenübernahme durch ihre Rechtsschutzversicherung. Allerdings sollten Sie vor Abschluss der Versicherung genau vergleichen und prüfen, welche Risiken die Versicherung abdeckt. So sind oft Mietrechtsstreitigkeiten oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht automatisch mitversichert.

Ich übernehme selbstverständlich auch Mandate im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

Wer ein geringeres Einkommen hat oder Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, bekommt eine Beratungshilfe. Beratungshilfe ist unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Der Anspruch auf Beratungshilfe kann entfallen, wenn die rechtsuchende Person einen Anspruch auf Versicherungsschutz (Rechtsschutzversicherung) hat.

Beratungshilfe heißt, dass man sich in rechtlichen Angelegenheiten fachkundigen Rat holen kann. Die Beratungshilfe umfasst auch die außergerichtliche Vertretung.

Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten:

⦁ des Zivilrechts (z.B. Kaufrecht, Scheidungs- und Unterhaltssachen, sonstige Familiensachen, Versicherungsansprüche); 

⦁ des Arbeitsrechts (z.B. bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses); 

⦁ des Verwaltungsrechts (z.B. BAFöG, Schul- und Hochschulrechts, Gewerberecht); 

⦁ des Sozialrechts (z.B. Grundsicherung für Arbeitssuchende „Hartz IV“, Angelegenheiten des gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung); 

⦁ des Steuerrechts (z.B. Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz); 

⦁ des Verfassungsrechts (z.B. Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen) 

Wie erhält man Beratungshilfe?

Man geht zunächst zu seinem Amtsgericht, schildert dem/der für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger/Rechtspflegerin sein Problem und legt seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Für die Beantragung müssen Sie Ihre Einkommensunterlagen bzw. Ihren Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe sowie Ihren Mietvertrag vorlegen. Im Fall der Bewilligung stellt das Amtsgericht Ihnen einen Berechtigungsschein aus. Mit diesem Berechtigungsschein kann man einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin eigener Wahl aufsuchen und sich beraten lassen. Der Anwalt rechnet seine Kosten dann mit der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts ab. Der Mandant hat lediglich eine Zuzahlung von 15,- Euro zu leisten.

Bei der Suche nach dem zuständigen Amtsgericht sowie beim Ausfüllen des Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe werde ich Ihnen gerne behilflich sein.

Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Dann werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen zählt auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz.